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Referendums-Anleitung BÜPF


Wilhelm Tux zum Thema Überwachung und zum BÜPF
08.06.2016 (aktualisiert) [Vorstand]

Mit dem Referendum gegen das sog. zweite Überwachungsgesetz BÜPF wird eine breitere Diskussion möglich. Schon nur deshalb empfiehlt Wilhelm Tux, dieses mit Ihrer Unterschrift zu unterstützen. Kritikpunkte gibt es zahlreiche, wie unsere kurze Analyse zeigt.

Gegen das «Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)» haben vorab Jungparteien von links bis rechts sowie zivilgesellschaftliche Organisationen das Referendum ergriffen. Einige der Kritikpunkte sind:
Vorratsdatenspeicherung (VDS)
Die vorsorgliche Speicherung von höchst persönlichen und Bewegungsdaten (Vorratsdatenspeicherung VDS) ist problematisch, weil im Prinzip Fahndung (erwünschte Verbrechensbekämpfung) mit Verdacht bei alltäglicher Nutzung von Kommunikationsmitteln vertauscht wird. Jedermann wird auf Vorrat und präventiv verdächtigt, ohne dass wir alle, die Telefon und Internet nutzten, sich "auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte". Sie wurde deshalb von Verfassungsgerichten verschiedener Länder und auf europäischer Ebene (EuGH) für unzulässig erklärt.

Die Speicherfrist der Vorratsdaten (Art. 26) wurde nicht verlängert, aber qualitativ nochmals ausgeweitet. Der Speicherort dieser heiklen Daten kann im Ausland sein.

Üblicherweise werden aufgrund eines Verdachtes die Fahndungs- und die Strafverfolgungsbehörden aktiv. Dies jedenfalls in Rechtsstaaten. Das geeignete Verfahren, welches dies auch in der elektronischen Kommunikation ermöglichen würde, heisst "Quick-Freeze", wurde im Parlament aber gar nicht erst erwogen.
Staatstrojaner (GovWare) und IMSI-Catcher
Auch bei Bagatelldelikten (StPo Art. 286, Abs. 2, vgl. Deliktskatalog) dürfen staatliche Schadprogramme eingesetzt werden. Dies dürfte dazu führen, dass grosszügig davon Gebrauch gemacht wird und eine ernsthafte Fahndung sogar vernachlässigt wird. Begründet wird der Einsatz damit, dass bspw. Skype-Gespräche nur so abgehört werden können. Dies muss ein Vorwand sein, da kaum jemand ernsthaft glaubt, Kriminelle der Kategorie der "grossen Fische" würden mit Skype kommunizieren. Staatstrojaner können zurzeit nur mit Hauptbestandteilen, die von kriminellen Organisationen stammen, hergestellt werden. Der Nutzen ist höchst fraglich. Der unentdeckte Schaden an Informatikanlagen jedoch vermindert die Sicherheit von Vielen. Weil Computer inklusive Smartphones verbreitet sind und sensibelste Informationen enthalten können, gefährdet GovWare den bedingungslos geschützten Intimbereich (älteres Beispiel-Urteil Sphärenmodell).

Der verbreitete Einsatz von staatlichen Trojanern dürfte im Übrigen dazu führen, dass sich bei Schwerkriminellen das "umgekehrte Wettrüsten" verstärkt: Wegwerftelefonie oder Kuriere dürften sich definitv (wieder) etablieren, wie Forscher glauben.

Für IMSI-Catcher gilt Ähnliches. Sie erfassen aber Telefonverkehr - mitgehörte oder aufgezeichnete Gespräche - von unbeteiligten Personen, nämlich von allen, die sich gerade im Bereich einer bestimmten Mobiltelefon-Antenne befinden. Das ist, als würde man die Gespräche aller Leute erfassen, die sich gerade in einem Park befinden.
Kein richterlicher Beschluss nötig
Bei Verdacht müssen Fernmeldedienstanbieter alle Angaben liefern, "welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen" (Art. 22). Hierzu besteht keine Einschränkung und es kommt ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung (vgl. Botschaft BR). Der Bundesrat kann ferner vorsehen - das wird er bestimmt tun - dass "die Daten ... für die Behörden ... im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat." Die Behörden haben also quasi einen Selbstbedienungsladen zur Verfügung und müssen sich für die Gratis-Bedienung weder rechtfertigen noch werden sie kontrolliert. Dies zusätzlich zu den bereits sehr detaillierten Vorratsdaten.

Ausserdem ist der in einer Demokratie zwingende Rechtsschutz ausgehebelt. Es kann gar nicht angefochten werden, die Voraussetzungen für eine Überwachung seien nicht gegeben (Art. 42, Abs. 2). Solche Bestimmungen haben in einem Rechtsstaat sicherlich nichts zu suchen und finden sich gemeinhin in diktatorisch regierten Ländern.
Mitwirkungspflichten wie in einem Polizeistaat
Der Geltungsbereich (Art. 2) wurde faktisch unbegrenzt erweitert. Nicht nur sind neu über 200 Fernmeldedienstanbieter sowie "Anbieter abgeleiteter Dienste" wie Hosting- und E-Mail-Provider, Chat-Anbieter oder Vereine potenziell betroffen. Sogar Privatpersonen müssen gegebenenfalls denunzieren, wenn sie etwa ihr WLAN jemand zur Verfügung stellen.

Ausserdem müssen die Anbieter, deren Zahl stark ausgeweitet wurde, "jederzeit ausführlich über Art und Merkmale der Dienstleistungen, die sie auf den Markt gebracht haben oder innerhalb von 6 Monaten auf den Markt bringen wollen" informieren (Art. 25). Die Behörden können also ohne Begründung Geschäftsgeheimnisse und meist vertrauliche geschäftliche Strategien zur Herausgabe erzwingen.
Anleitung zum Ausfüllen des Referendums-Bogen
Nicht alle wissen genau, wie man das Referendum mit seiner Unterschrift unterstützen kann. Deshalb finden Sie hier eine kleine Anleitung (hier klicken).
Weitergehende Infos
Einen lesenswerten Text mit vielen anderen Aspekten hat die LugBE geschrieben.

Es gibt zahlreiche weitere Kritikpunkte. Wir empfehlen die vertiefte Analyse der Digitalen Gesellschaft "BÜPF 2.0: Schlecht ist nicht gut genug" zur Lektüre.

Ein Kurzfilm zum Überwachungsgesetz BÜPF «Keine Angst, wir haben den Täter!» versucht, den Sachverhalt zu illustrieren.

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