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Vorratsdatenspeicherung in Österreich verfassungswidrig
27.06.2014 [Media@WT]

"Ein so gravierender Eingriff in die Grundrechte wie er durch die Vorratsdatenspeicherung erfolgt, muss so gestaltet sein, dass er mit dem Datenschutzgesetz und der Menschenrechtskonvention im Einklang steht" schreibt der vfgh in Wien. Die Aufhebung der betroffenen österreichischen Gesetze trete sofort in Kraft.

Verfassungsgerichtshof spricht deutliche Sprache
Der Verfassungsgerichtshof Österreich vfgh wird in einer heute veröffentlichten Pressemeldung überaus deutlich: "Das Grundrecht auf Datenschutz ... ist in einer demokratischen Gesellschaft auf die Ermöglichung und Sicherung vertraulicher Kommunikation zwischen den Menschen gerichtet."

Die "Streubreite" der Vorratsdatenspeicherung übertreffe die "bisher in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu beurteilenden Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz, und zwar sowohl hinsichtlich des betroffenen Personenkreises - nahezu die gesamte Bevölkerung ist davon betroffen - als auch der Art der betroffenen Daten, sowie der Modalität der Datenverwendung", schreibt der vfgh-Sprecher.

Allerdings ist auch dem Verfassungsgerichtshof bewusst, dass "neue Kommunikationstechnologien auch neue Herausforderungen für die Kriminalitätsbekämpfung" bedeuten. Der vfgh wägt also zwei öffentliche Interessen - zwei hohe Rechtsgüter -, Freiheit und Sicherheit, gegeneinander ab, wie das Wilhelm Tux in seiner Analyse zur BÜPF-Revision (CH) postuliert hat.

Der vfgh schreibt demnach treffend: "Die Erweiterung der technischen Möglichkeiten führen aber auch dazu, dass den Gefahren, die diese Erweiterung für die Freiheit des Menschen in sich birgt, in einer dieser Bedrohung adäquaten Weise entgegengetreten werden muss".

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