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StopBÜPF-Komitee: Verabschiedung des NDG macht auch BÜPF-Referendum wahrscheinlicher
17.03.2015 [Media@WT]

Am 17. März 2015 haben sich die Gegner der BÜPF-Revision in Olten getroffen und die aktuelle Lage beurteilt. Die 2/3-Mehrheit im Nationalrat für das revidierte Nachrichtendienst-Gesetz (NDG) vom gleichen Tag deutet darauf hin, dass das Parlament nicht bereit ist, die Sorge breiter Kreise betreffend Bürgerrechte und Privatsphäre ernst zu nehmen. Daher ist an diesem Tag die Wahrscheinlichkeit stark gestiegen, dass ein Referendum gegen das Büpf ergriffen werden wird.

NDG und BÜPF: zwei Fliegen auf einen Streich
Die beiden Gesetzesrevisionen werden voraussichtlich in diesem Jahr durch die beiden Parlamentskammern verabschiedet. Die Gleichzeitigkeit zweier Gesetze zur Überwachung der Bevölkerung mag gelegentlich verwirren. Das revidierte Nachrichtendienst-Gesetz (NDG) baut zwar teilweise auf dem ebenfalls noch zu verabschiedenden Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) auf. Das BÜPF beinhaltet vor allem die Erweiterung der ohnehin problematischen Vorratsdatenspeicherung.

Beide Gesetze wollen aber die Bürger zusätzlich mit Staatstrojanern überwachen können. Das NDG setzt den heute verfügbaren Überwachungsmitteln nur noch der Form nach, faktisch aber keine Grenzen mehr.
Rechtliche Grenzen faktisch unwirksam
Wilhelm Tux gibt zu bedenken, dass die ohnehin staatsrechtlich problematischen Überwachungsmassnahmen im BÜPF beim NDG perfektioniert werden. Der Form nach scheint und ist alles in Ordnung: Beispielsweise müssen Abhörungen, das Verwanzen von Räumen oder der Einsatz des Trojaners richterlich und durch den Verteidigungsminister genehmigt werden. Einige Formulierungen im Gesetzesentwurf lassen durchaus eine scheinbare Zurückhaltung sowie eine Berücksichtigung der Privatshäre vermuten.

Die Realität sieht anders aus. Nicht nur ist diese Genehmigung reine Formsache. Der Verteidigungsminister als Vorgesetzter des Nachrichtendienstes (NDB) ist Partei und wird kaum je eine "Beschaffungsmassnahme" (Art. 24ff NDG-Entwurf) seines Dienstes ablehnen wollen. Der/die einzelne (!) Richter/in des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 28ff) auf der andern Seite wird nicht ablehnen wollen, weil der NDB-Antrag stets die Dringlichkeit und die Wichtigkeit für die "Sicherheit der Bevölkerung der Schweiz" (Art. 2 Abs. b) oder zur "Wahrung internationaler Sicherheitsinteressen" (Art. 2 Abs. d) betonen wird.
Kabelaufklärung: Filter werden durch Datentausch aufgehoben
Womöglich immer noch unterschätzt wird die Kabelaufklärung. Der Form nach dürfen Daten nicht verwendet werden, wenn sich sowohl der Sender als auch der Empfänger in der Schweiz befinden (Art. 38). Bereits Abgrenzungsfragen lassen Probleme erahnen, weil ein grosser Teil des Inlandverkehrs (systembedingt wahllos) übers Ausland läuft. Dass Datenaustausch unter Geheimdiensten Standard ist, dürfte kaum jemand bestreiten und gilt als hinreichend erwiesen. Dadurch erhält der jeweils andere Dienst sämtliche Inlanddaten, welche er selber nicht erheben dürfte. Ausserdem geht auch jede Filterung von einer Grundgesamtheit aus, welche grundsätzlich alle Daten aller Personen umfasst.

Sowohl beim BÜPF als auch beim NDG fehlen strenge Kontrollen über die Überwachung. Sowohl Erfolgskontrollen als auch Beweise der Wirksamkeit fehlen. "Die Strafverfolgungsbehörden, die heute die Hauptarbeit im Kampf gegen die Terroristen leisten, werden geschwächt statt gestärkt."

Man könnte auch sagen, Kontrolle ist de facto kaum noch möglich: Die formalrechtliche Fiktion wird sich stets als tadellos und gesetzestreu erweisen, währenddem die Überwachungs-Realität quasi aller Schranken enthoben funktioniert. Sie wird höchstens durch die in der Schweiz noch relativ geringen materiellen Ressourcen begrenzt.

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Textbeiträge: Wilhelm Tux, Einleitung: StopBÜPF/SWICO (Hensch)
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